Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB)

§ 1 Grundlagen des Vertrages

1.1 - Unsere hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als „AGB“ bezeichnet) regeln das Angebot von Dienstleistungen der Tech42 Software Solutions GmbH (fortan „Tech42“ genannt) an Geschäftskunden, wie durch § 14 BGB definiert. Diese Dienstleistungen beinhalten vor allem die Entwicklung oder Modifizierung von Softwarelösungen wie Cloud-, Web-, Desktop- und mobile Anwendungen, sowie verbundene Beratungsleistungen und weitere unterstützende Services.

1.2 - Die spezifischen Details zu den Leistungen, darunter die Art, der Umfang, die Zeitpläne und die Bezahlung, werden in separaten Verträgen dargelegt, die sich auf diese AGB beziehen. Solch ein Vertrag wird üblicherweise durch die gegenseitige Unterschrift oder durch die Zustimmung des Kunden zu einem Angebot von Tech42 wirksam. Bei etwaigen Unstimmigkeiten zwischen dem Einzelvertrag und diesen AGB haben die Bedingungen des Einzelvertrags oder sonstiger spezifischer Vertragsdokumente Vorrang. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht angewendet, selbst wenn Tech42 die vereinbarten Leistungen ohne expliziten Widerspruch erbringt.

1.3 - Die aktuelle Version dieser AGB gilt auch für zukünftige Geschäfte bezüglich ähnlicher Dienstleistungen zwischen Tech42 und dem Kunden, auch ohne dass jedes Mal erneut darauf hingewiesen wird.

§ 2 Differenzierung zwischen Dienst- und Werkverträgen

2.1 - Falls nicht speziell anders festgelegt, werden Softwareentwicklungsarbeiten von Tech42 als Dienstleistungen gemäß § 611 BGB durchgeführt. In solchen Fällen obliegt dem Kunden die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Projekts, einschließlich der Einhaltung fachlicher Standards, Zeitpläne und Budgets.

2.2 - Unter bestimmten Umständen, wie in einem Einzelvertrag festgelegt oder aus der notwendigen Aufgaben- und Risikoverteilung zwischen den Parteien ersichtlich (beispielsweise bei der Umsetzung eines vom Kunden vorgegebenen und verbindlichen Lastenhefts durch Tech42), kann Tech42 dem Kunden auch Werkleistungen gemäß § 631 BGB anbieten. In solchen Ausnahmefällen werden zusätzlich zu den bestehenden AGB spezifische Bedingungen für Werkleistungen, wie in den §§ 10 und 11 definiert, angewandt. Sollten jedoch agile Projektmethoden zur Anwendung kommen oder Kundenmitarbeiter maßgeblich in die Konzeption oder Entwicklung einbezogen werden, greifen diese spezifischen Werkleistungsbedingungen nicht. In diesen Fällen trägt Tech42 keine Gewähr für den Erfolg der Leistung.

§ 3 Grundregeln für die Erbringung von Dienstleistungen

3.1 - Tech42 verpflichtet sich, alle Dienstleistungen gemäß dem aktuell gültigen technischen Standard, speziell den anerkannten Prinzipien der Softwareentwicklung, zu erbringen und dabei alle Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und durch fachkundiges Personal auszuführen.

3.2 - Bei der Entwicklung oder Anpassung von Software für den Kunden durch Tech42 wird eine Dokumentation (wie Entwicklungs- oder Nutzerdokumentationen) nur dann erstellt und übergeben, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich festgelegt wurde. In Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelvertrag erhält der Kunde die Software nur im Objektcode, wobei die Übermittlung je nach Absprache per Download, Remote-Installation oder auf einem geeigneten Speichermedium erfolgt.

3.3 - Ein erster Zeitplan für die Ausführung der Dienstleistungen wird aufgestellt, wobei darin enthaltene Termine und Fristen als nicht verbindlich gelten, sofern sie nicht spezifisch als bindend ausgewiesen werden. Diese Zeitangaben können sich entsprechend verzögern oder verlängern, je nachdem wie lange Tech42 auf die erforderliche Mitwirkung des Kunden warten muss oder wenn unvorhersehbare Ereignisse – wie höhere Gewalt – Tech42 an der Erfüllung des Vertrages hindern, zusätzlich zu einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende dieser Hindernisse.

3.4 - Beide Parteien bestimmen jeweils eine verantwortliche Kontaktperson für das Projekt und die Zusammenarbeit, die berechtigt ist, notwendige Erklärungen abzugeben oder zu empfangen und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Ein Wechsel dieser Kontaktpersonen erfolgt nur aus triftigen Gründen, über welche die andere Seite umgehend informiert wird.

3.5 - Tech42 hat das Recht, nach eigenem Ermessen fest angestellte Mitarbeiter oder Subunternehmer für die Leistungserbringung einzusetzen. Die Auswahl der Mitarbeiter liegt vollständig bei Tech42. Sollten bestimmte Mitarbeiter von Tech42 namentlich in einem Vertrag genannt werden, geschieht dies basierend auf dem aktuellen Wissens- und Planungsstand. Die Mitarbeiter agieren bei der Ausführung ihrer Aufgaben unabhängig vom Ort der Leistungserbringung ohne Weisungsbefugnis des Kunden und gehen kein Arbeitsverhältnis mit diesem ein. Bei Bedarf kann Tech42 für einen Austausch der Mitarbeiter sorgen, wobei auf gleichwertige Qualifikation geachtet wird. Der Kunde kann bei einem wichtigen Grund den Austausch eines Mitarbeiters verlangen, wobei die Kosten für die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters vom Kunden getragen werden.

3.6 - Tech42 kann Protokolle über Projektmeetings erstellen. Diese Protokolle werden für beide Seiten bindend, sobald sie dem Kunden vorgelegt und nicht innerhalb einer Woche schriftlich mit Begründung beanstandet werden. Tech42 weist jeweils auf diese Bindungswirkung hin.

§ 4 Agile Methodik

4.1 - Wenn die Vertragsparteien im Einzelvertrag beschließen, ein agiles Modell für das Projekt anzuwenden, gelten spezifische Vereinbarungen. Eine agile Methodik wird besonders dann gewählt, wenn die Kundenanforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vollständig spezifiziert sind und beide Seiten die Details der Leistung sowie das Endergebnis in einem iterativen, gemeinsamen Prozess entwickeln wollen. Ob ein agiles Projekt verfolgt wird, inklusive der Anwendung agiler Methoden wie Scrum, wird im Einzelvertrag festgelegt. Diese agilen Bestimmungen haben Vorrang vor anderen AGB-Regelungen, und es kann ein alternativer Ansatz im Einzelvertrag festgelegt werden.

4.2 - Die initiale Beschreibung der zu erbringenden Leistung und deren fortlaufende Anpassung basieren vor allem auf der Produktvision und dem anfänglichen Produkt Backlog. Die Dienstleistungen werden in Paketen organisiert, die in 2-3 Wochen langen Zyklen, den sogenannten Sprints, abgearbeitet werden. Zu Beginn jedes Sprints definieren die Vertragsparteien in einem Planungsmeeting die Ziele und Aufgaben für den Sprint. Das Ziel ist, am Ende jedes Sprints ein einsatzbereites Software-Teilprodukt zu haben. Die Planung und Anpassung der Arbeit erfolgt mit einem von Tech42 bereitgestellten agilen Projektmanagementtool.

4.3 - Falls nicht anders im Einzelvertrag festgelegt, benennt der Kunde einen qualifizierten und erfahrenen Mitarbeiter als Product Owner (PO). Dieser PO ist für die Festlegung der Kundenanforderungen und für den Inhalt des Produkt Backlogs zuständig. Er entscheidet über die Priorisierung und Umsetzung der Anforderungen und trägt die Budgetverantwortung. Der PO ist für die Abnahme der Arbeit am Ende jedes Sprints verantwortlich und kann nur mit Zustimmung von Tech42 oder aus triftigem Grund ausgetauscht werden. Tech42 kann den Wechsel des PO verlangen, sollte dieser nicht die nötige Qualifikation aufweisen.

4.4 - Ein von Tech42 ernannter Mitarbeiter fungiert ähnlich einem Scrum Master als Projektmanager und gewährleistet die Einhaltung der agilen Prozesse. Dieser Projektmanager fördert ein produktives Arbeitsumfeld für das Team, löst Probleme und stärkt das gemeinsame Verantwortungsbewusstsein.

4.5 - Jede in einem Sprint fertiggestellte Teilleistung muss einzeln abgenommen werden, es sei denn, es wird anders vereinbart. Die Abnahme erfolgt entweder am Ende des Sprints oder zu Beginn des nächsten. Nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Sprintende abgenommene Leistungen gelten automatisch als abgenommen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich Mängel anzeigt. Nicht erfüllte Anforderungen werden erneut in das Produkt Backlog aufgenommen und in einem späteren Sprint bearbeitet.

4.6 - Beide Vertragspartner erkennen an, dass das agile Vorgehen eine intensive Mitarbeit des Kunden erfordert, die über das übliche Maß hinausgeht. Der Kunde verpflichtet sich, angemessene Ressourcen und qualifiziertes Personal für das Projekt zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter müssen erforderliche Entscheidungen treffen können. Verzögerungen, die ohne die Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten, während Tech42 weiterhin Anspruch auf die Vergütung hat.

§ 5 Anpassungen der Leistung

5.1 - Beabsichtigt der Kunde, seine Anforderungen oder den vereinbarten Umfang der Leistungen zu modifizieren, streben die Vertragspartner an, diese Änderungen primär gemäß den Prinzipien agiler Projektmethoden umzusetzen. Dies kann beinhalten, dass zusätzliche Aufwände durch den Verzicht auf zukünftige Entwicklungszyklen oder durch Vereinfachungen kompensiert werden (Verfahren „Austausch ohne Mehrkosten“). Die relevanten Produkt- oder Sprint-Backlogs und andere beschreibende Dokumente werden gemeinsam von den Vertragsparteien angepasst.

5.2 - Bei signifikanten Modifikationen, wie Änderungen an der grundlegenden Produktvision, Änderungen, die merklich höhere Kosten verursachen, Anpassungen an bereits abgenommenen Leistungen oder Softwarekomponenten, oder falls das Verfahren „Austausch ohne Mehrkosten“ nicht zum gewünschten Ergebnis führt, wird Tech42 das Änderungsgesuch evaluieren und ein entsprechendes Umsetzungsangebot an den Kunden richten. Alle zusätzlichen Kosten für die Umsetzung dieser Änderungen werden vom Kunden getragen. Eine Änderung in der Leistungserbringung erfolgt erst nach dem Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung.

5.3 - Für die Bewertung eines Änderungswunsches und die Erstellung eines Angebots für den Nachtrag kann Tech42 eine Vergütung basierend auf dem tatsächlichen Aufwand berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abhängig von den Bedingungen des Nachtragsvertrags können sich die vereinbarten Zeiten und Fristen um mindestens die Anzahl der Tage verlängern, an denen die Arbeit aufgrund des Änderungswunsches unterbrochen werden musste, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach der Unterbrechung. Die Vertragspartner bemühen sich, den Prozess rund um Leistungsanpassungen zu beschleunigen, um Verzögerungen im Projekt so gering wie möglich zu halten.

5.4 - Tech42 behält sich das Recht vor, die Durchführung eines Änderungswunsches des Kunden abzulehnen, falls die Änderung technisch nicht realisierbar ist, negative Auswirkungen auf bereits erbrachte Leistungen zu befürchten sind oder aus Kapazitätsgründen die Durchführung temporär oder dauerhaft unpraktikabel oder unzumutbar erscheint.

§ 6 Kundenverantwortung und Mitwirkung

6.1 - Als wesentliche Pflicht im Rahmen dieses Vertrags erbringt der Kunde ohne Entgelt die in den nachstehenden Punkten sowie alle weiteren, für die Dienstleistung notwendigen Mitwirkungsleistungen pünktlich, korrekt und vollständig. Dazu zählen auch Mitwirkungsleistungen, die durch die Nutzung agiler Methoden erforderlich werden (siehe § 4).

6.2 - Der Kunde gewährleistet, dass seine Mitarbeiter die notwendige Qualifikation und Erfahrung für die Mitwirkungsleistungen besitzen und in dem benötigten Umfang für diese Aufgaben zur Verfügung stehen.

6.3 - Der Kunde bereitet die erforderlichen, konsistenten Informationen und Dokumente, die nötige IT-Infrastruktur, Testfälle, Testdaten sowie eine Testumgebung vor und beteiligt sich an der Ausarbeitung von Spezifikationen und der Durchführung von Tests.

6.4 - Innerhalb seiner Betriebsstätte schafft der Kunde alle Voraussetzungen, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistungen benötigt werden. Er ermöglicht Tech42 den notwendigen Zugriff auf bzw. Zugang zu seiner Hardware und Software – sowohl ferngesteuert als auch vor Ort – während der gesamten Laufzeit des Vertrages.

6.5 - Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung und Lizenzierung aller Drittprodukte (Hardware, Software, Datenbanken etc.), die für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt werden. Er sorgt für den reibungslosen Betrieb und die Verfügbarkeit dieser Drittprodukte, indem er bei Bedarf Lizenz- und Wartungsverträge mit den jeweiligen Herstellern oder Anbietern abschließt.

6.6 - Die Prüfung von möglichen Kollisionen der Dienstleistungen mit Schutzrechten Dritter (z.B. Patente, Marken, eingetragene Designs etc.), entsprechende Registrierungen sowie die Überprüfung der Rechtmäßigkeit liegen im Verantwortungsbereich des Kunden, sofern nicht im Einzelvertrag anders geregelt.

6.7 - Engagiert der Kunde weitere Dienstleister, werden diese als seine Erfüllungsgehilfen betrachtet. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Abstimmung, Koordination und Überwachung der verschiedenen Dienstleister und sorgt dafür, dass deren Tätigkeiten nicht zu Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzlichen Kosten für Tech42 führen.

6.8 - Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen zur Notfallvorsorge (z.B. regelmäßige Datensicherung, Überprüfung der IT-Systeme), um im Falle eines Systemausfalls zumindest einen eingeschränkten Betrieb aufrechtzuerhalten. Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, können die Mitarbeiter von Tech42 davon ausgehen, dass alle relevanten Daten ausreichend gesichert sind.

6.9 - Kosten, die durch verzögerte, nicht erbrachte oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, einschließlich Warte- und Ausfallzeiten sowie zusätzliche Aufwände, werden dem Kunden nach den vereinbarten Sätzen in Rechnung gestellt. Sollten erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden auch nach Setzen einer angemessenen Frist nicht erbracht werden und Tech42 diese Leistungen als Ersatz erbringen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls nach Aufwand berechnet. Weitere Ansprüche von Tech42 bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Rechte zur Softwarenutzung

7.1 - Tech42 behält alle Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte an der Software, die für den Kunden erstellt oder ihm zur Verfügung gestellt wurde, einschließlich Entwurfs- und Konzeptunterlagen, Dokumentationen und Spezifikationen, unabhängig davon, ob die Software aufgrund von Kundenvorgaben oder mit dessen Mitwirkung entwickelt wurde.

7.2 - Bei der Verwendung von Tools, Programmbibliotheken und Open Source Software, die Tech42 dem Kunden bereitstellt, haben die jeweiligen Open Source Lizenzbedingungen Vorrang. Zusätzlich gelten die in diesen AGB festgelegten Lizenzbedingungen. Tech42 stellt dem Kunden auf Anfrage die geltenden Open Source Lizenzbedingungen kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Open Source Lizenzbedingungen in seinem Bereich zu gewährleisten.

7.3 - Sofern nicht anders im Einzelvertrag vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, unwiderrufliches Recht zur Nutzung der von Tech42 erstellten oder bereitgestellten Software und anderer Arbeitsergebnisse, unbegrenzt in Zeit und Ort, ausschließlich für die zwischen den Vertragsparteien abgestimmten geschäftlichen Zwecke. Der Kunde darf im Rahmen der vereinbarten Nutzung Kopien der Software für Sicherungszwecke anfertigen, die als solche gekennzeichnet sein müssen.

7.4 - Eine Bearbeitung oder anderweitige Modifikation der Software durch den Kunden, einschließlich Weiterentwicklungen, ist nur zulässig, wenn die Vertragspartner die Überlassung des Quellcodes ausdrücklich vereinbart haben und im Einzelvertrag keine abweichenden Bestimmungen zu den Nutzungsrechten festgelegt wurden. Für Änderungen am Quellcode, die der Kunde oder Dritte in seinem Auftrag vornehmen, übernimmt Tech42 keine Haftung für resultierende Auswirkungen auf andere Teile der Software. Der Kunde trägt die Beweislast für den Ursprung von Mängeln, die nicht durch eigene Modifikationen entstanden sind.

7.5 - Eine Unterlizenzierung, Vermietung oder andere Form der zeitlich begrenzten Weitergabe der Software an Dritte, einschließlich der Nutzung im Rahmen von SaaS-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsbetrieben, oder jegliche andere entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Software durch oder für Dritte, erfordert eine schriftliche Vereinbarung im jeweiligen Einzelvertrag.

§ 8 Vertraulichkeit, Datenschutz und Erwähnung als Referenz

8.1 - Die Vertragsparteien vereinbaren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die im Einzelvertrag definierten Zwecke zu verwenden. Zugang zu diesen vertraulichen Informationen erhalten nur Mitarbeiter, die für die Durchführung des Einzelvertrags notwendig sind. Diese Schweigepflicht besteht für drei Jahre über das Ende des Einzelvertrags hinaus.

8.2 - Die Geheimhaltungsvereinbarung erstreckt sich nicht auf Informationen, die dem Kunden schon vorab bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Kunden bekannt werden, von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Verschwiegenheit mitgeteilt wurden oder vom Kunden eigenständig entwickelt wurden.

8.3 - Die Regelungen dieses Abschnitts schränken nicht das Recht der Vertragsparteien ein, Ideen, Konzepte oder Methoden, die während der Vertragslaufzeit zum allgemeinen Wissensstand der Mitarbeiter beider Seiten geworden sind und die mit den Vertragsleistungen in Verbindung stehen, weiterhin zu nutzen, solange dadurch keine Schutzrechte der anderen Partei oder Dritter beeinträchtigt werden.

8.4 - Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Unterlagen und Objekte, die sie voneinander erhalten haben, sorgfältig aufzubewahren und auf Anfrage umgehend zurückzugeben. Sie sorgen dafür, dass Dritte keinen Zugang zu diesen Informationen haben.

8.5 - Im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet Tech42 seine Mitarbeiter schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den vertraulichen Umgang mit diesen Daten. Tech42 darf personenbezogene Daten an Subunternehmer weitergeben, wenn dies für die Erbringung der beauftragten Leistungen notwendig ist. Der Kunde stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Tech42 erfüllt sind.

8.6 - Bei Zustimmung des Kunden zur Nennung als Referenz darf Tech42 den Namen und die Unternehmenszeichen, Marken und Logos des Kunden zu Werbezwecken verwenden und beispielsweise auf der eigenen Webseite oder in Publikationen darstellen.

§ 9 Entlohnung und Zahlungsmodalitäten

9.1 - Die Entlohnungshöhe wird individuell im Einzelvertrag festgelegt. Falls nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, basiert die Entlohnung auf dem tatsächlichen Aufwand, berechnet nach den im Einzelvertrag definierten täglichen Sätzen. Werden im Angebot von Tech42 oder im Vertrag bestimmte Personentage spezifiziert, gelten diese, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, als ungefähre Einschätzungen.

9.2 - Die Entlohnung nach Aufwand wird dem Kunden jeweils am Anfang des Monats, der auf die Leistungserstellung folgt, in Rechnung gestellt, basierend auf den üblichen Arbeitsnachweisen von Tech42. Tech42 informiert den Kunden proaktiv, sollte die geschätzte Anzahl an Personentagen überschritten werden. Auf Wunsch liefert Tech42 einen monatlichen Bericht über das Budget.

9.3 - Kunden können sich für bestimmte Zeitfenster feste Kontingente an Personentagen sichern. Nicht in Anspruch genommene Leistungen innerhalb des festgelegten Zeitraums müssen nach den Bedingungen des Einzelvertrags entlohnt werden, sofern Tech42 die entsprechenden Mitarbeiter nicht anderweitig einsetzen konnte.

9.4 - Die vereinbarten Tagesraten gelten für eine achtstündige Arbeitszeit. Arbeitsleistungen, die darüber hinausgehen, werden auf Stundenbasis anteilig berechnet. Für Arbeit an Wochenenden, Feiertagen (entsprechend der Feiertagsregelung in Hamburg sowie am 24. und 31. Dezember) und für Nachtarbeit (20 Uhr bis 7 Uhr), die auf Wunsch des Kunden erfolgt, wird ein Aufschlag von 50 % auf den üblichen Tagesatz erhoben.

9.5 - Reisekosten umfassen die tatsächlich angefallenen Ausgaben für die Anreise der Tech42-Mitarbeiter vom Firmensitz zum Kundenstandort, wobei Tech42 das Transportmittel auswählt. Die Erstattung der Reisekosten durch den Kunden richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag. Reisezeiten werden als Arbeitszeiten gewertet und dem Kunden zu einem um 50% reduzierten Stundensatz berechnet.

9.6 - Die Begleichung aller Rechnungen erfolgt durch den Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge. Alle genannten Preise sind zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.7 - Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Tech42 nach einem erfolglosen Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist berechtigt, die vertraglichen Leistungen sofort einzustellen, bis der Kunde sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und alle offenen Forderungen beglichen hat. Tech42 behält sich darüber hinausgehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden vor.

§ 10 Durchführung und Bestätigung von Werkleistungen

10.1 - Falls Tech42 Werkleistungen erbringt oder eine explizite Abnahme der Entwicklungsleistungen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird, legen diese gemeinsam die Bedingungen und das Prozedere der Abnahme fest, sei es im Einzelvertrag oder im Rahmen des Projektmanagements. Die Überprüfung von Sprint-Ergebnissen orientiert sich primär an den Bestimmungen des § 4.

10.2 - Bestimmte Teile der Leistung müssen vom Kunden eigenständig abgenommen werden, wenn Tech42 dies anfordert und die Ergebnisse abnahmefähig sind. Mit einer solchen Teileabnahme akzeptiert der Kunde das betreffende Arbeitsergebnis, wodurch jede Teileabnahme die rechtliche Wirkung einer Abnahme gemäß § 640 BGB hat. Schon erfolgte Teilabnahmen werden durch das Ergebnis späterer Abnahmen nicht beeinträchtigt. Eine endgültige oder Gesamtabnahme erfolgt ausschließlich, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich so vereinbart wurde.

10.3 - Tech42 macht dem Kunden die zu bewertenden Arbeitsergebnisse zugänglich und informiert ihn über die Bereitschaft zur Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen die Abnahmeprüfung vorzunehmen und die Abnahme zu erklären, sofern kein wesentlicher Mangel festgestellt wird, der die Nutzung signifikant beeinträchtigt oder verhindert. Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, werden von Tech42 entweder in folgenden Sprints oder als Teil der Nachbesserung korrigiert.

10.4 - Eine Abnahme oder Teilabnahme kann auch stillschweigend erfolgen, beispielsweise durch die Nutzung der Arbeitsergebnisse im regulären Betrieb, durch die uneingeschränkte Bezahlung oder durch die Anforderung weiterführender Dienstleistungen, die auf den zu bewertenden Ergebnissen aufbauen. Arbeitsergebnisse werden ebenfalls als abgenommen betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch Tech42 wesentliche Mängel schriftlich geltend macht.

§ 11 Gewährleistung für Werkleistungen

11.1 - Tech42 steht dafür ein, dass die werkvertraglichen Ergebnisse, die dem Kunden übergeben werden, der vertraglich festgelegten Leistungsbeschreibung entsprechen. Für Leistungen, die gemäß den Anforderungen und Spezifikationen des Kunden erbracht werden, oder für die Integration von Dritt- oder Kundenelementen in die Entwicklungen oder bestehende Systeme auf Wunsch des Kunden, übernimmt Tech42 keine Haftung für die Beschaffenheit dieser externen Komponenten oder die Resultate der Implementierung der Kundenanforderungen.

11.2 - Keine Mängel sind Beeinträchtigungen der Funktion, die beispielsweise durch fehlerhafte Anwendung der Ergebnisse durch den Kunden, dessen Systemumgebung oder aus anderen, dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnenden Gründen entstehen. Die Haftung für Mängel setzt weiterhin voraus, dass die Ergebnisse nicht vom Kunden modifiziert oder in einer Weise genutzt wurden, die den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel davon unberührt ist.

11.3 - Im Falle eines Mangels erfolgt die Gewährleistung durch Tech42 über eine Nacherfüllung, wahlweise durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Werks oder durch Mangelbeseitigung. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Tech42 dem Kunden zunächst akzeptable Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Mängelauswirkungen vorschlägt.

11.4 - Sollte die Nacherfüllung endgültig misslingen (nach mindestens zwei angemessenen Versuchen pro eindeutig angezeigtem Mangel), hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu verlangen. Aufgrund der Komplexität der Dienstleistungen können auch mehr als zwei Nachbesserungsversuche als angemessen und zumutbar betrachtet werden. Bei nur geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen leistet Tech42 nur im Rahmen der in § 13 der AGB genannten Bedingungen.

11.5 - Führt Tech42 Arbeiten zur Mängelsuche oder -behebung durch, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann Tech42 diese Leistungen gesondert nach Aufwand berechnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht feststellbar ist oder nicht Tech42 zuzuordnen ist. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn der Kunde nicht erkennen konnte, dass kein Mangel der Leistung von Tech42 vorlag.

11.6 - Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn Tech42 einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit gesetzliche Regelungen einer Verkürzung der Verjährungsfrist entgegenstehen.

§ 12 Rechte Dritter und Schutzrechtsverletzungen

12.1 - Tech42 sichert zu, dass die dem Kunden bereitgestellte Software keine Rechte Dritter verletzt und schützt den Kunden im Einklang mit den nachfolgenden Bedingungen vor Ansprüchen Dritter, die aus Verletzungen von Schutzrechten resultieren.

12.2 - Sollten Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Schutzrechte durch die von Tech42 entwickelte Software gegen den Kunden vorbringen, informiert der Kunde Tech42 hierüber umgehend schriftlich in vollständigem Umfang. Tech42 hat das Recht, aber nicht die Pflicht, sich eigenständig mit dem Dritten sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich auseinanderzusetzen. Entscheidet sich Tech42 dazu, erwartet Tech42 vom Kunden angemessene Unterstützung ohne Entgelt und die Übertragung aller nötigen Vollmachten für die Verteidigung. Der Kunde wird ohne Zustimmung von Tech42 keine Ansprüche des Dritten anerkennen.

12.3 - Sollte die Software zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Rechtsmängel aufweisen, verschafft Tech42 dem Kunden das Recht zur rechtlich unbedenklichen Nutzung der Software. Zur Behebung des Mangels kann Tech42 die betreffende Software ändern oder durch eine gleichwertige Software ersetzen. Wenn eine Schutzrechtsverletzung oder rechtliche Streitigkeiten mit Dritten durch die Nutzung einer von Tech42 kostenlos bereitgestellten neueren Version der Software vermieden oder behoben werden können, ist der Kunde im Sinne der Schadensminderung zur Annahme und Nutzung dieser Version verpflichtet, außer er weist nach, dass ihm dies unzumutbar ist.

12.4 - Tech42 verpflichtet sich, den Kunden innerhalb der in § 13 dieser AGB festgelegten Haftungsgrenzen von allen Schäden freizustellen, die durch eine Schutzrechtsverletzung entstanden sind und auf einem von Tech42 zu verantwortenden Rechtsmangel der vertragsgemäß genutzten Software basieren. Für Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln finden die Bestimmungen zu Sachmängeln aus § 11 entsprechende Anwendung.

12.5 - Tech42 übernimmt keine Haftung für Ansprüche Dritter, die auf vermeintlichen Schutzrechtsverletzungen beruhen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass die Software vom Kunden modifiziert wurde, gegen die vereinbarten Nutzungsbedingungen verstößt oder für andere als die vertraglich festgelegten Zwecke verwendet wurde.

§ 13 Haftungsbestimmungen

13.1 - Tech42 übernimmt die Haftung für materielle Schäden, Vermögensschäden und erfolglose Aufwendungen, unabhängig vom Rechtsgrund (beispielsweise aufgrund von Defekten, Verzögerungen, rechtswidrigen Handlungen oder anderen Pflichtverstößen), jedoch nur im Rahmen der folgenden Bedingungen:

13.1.1 - Bei absichtlichem Handeln und grober Fahrlässigkeit sowie bei gegebenen Garantien haftet Tech42 ohne Begrenzung.

13.1.2 - Bei weniger schweren Verstößen haftet Tech42 nur, wenn eine essentielle Vertragspflicht verletzt wird, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragsziels entscheidend ist und auf die der Kunde vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar lediglich für Schäden, die für Tech42 vorhersehbar waren und typischerweise erwartet werden können, begrenzt jedoch auf den im Vertrag festgelegten Betrag oder, falls dort kein Betrag festgelegt ist, auf den Wert des jeweiligen Vertrags.

13.2 - Tech42 haftet für den Verlust von Daten nur innerhalb der Grenzen von § 13.1, vorausgesetzt, der Kunde hat durch angemessene Maßnahmen gewährleistet, dass diese Daten aus Datenbeständen, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, jederzeit mit vertretbarem Aufwand wiederherstellbar sind.

13.3 - Die beschriebenen Haftungseinschränkungen gelten ebenso für die gesetzlichen Vertreter, die Erfüllungsgehilfen und die Mitarbeiter von Tech42.

13.4 - Von diesen Regelungen unberührt bleibt die Haftung für Schäden, die die Gesundheit, den Körper oder das Leben betreffen, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 14 Nichtabwerbeklausel

14.1 - Während der Dauer des Einzelvertrags und für ein Jahr nach dessen Abschluss verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, keinen Mitarbeiter der anderen Partei (oder deren Subunternehmer), der an der Erbringung der Leistungen beteiligt ist, abzuwerben oder in irgendeiner Form zu beschäftigen, sei es direkt oder über ein anderes Unternehmen, an dem sie wesentlich beteiligt sind. Es wird davon ausgegangen, dass eine Abwerbung vorliegt, sofern die Einstellung des Mitarbeiters nicht eindeutig auf eine öffentliche Stellenanzeige zurückgeführt werden kann.

14.2 - Im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttojahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters fällig. Dies schließt weitere Ansprüche der Vertragsparteien nicht aus. Eine bereits geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzforderungen angerechnet.

§ 15 Dauer und Beendigung des Vertrags

15.1 - Sofern für die Laufzeit des Einzelvertrags ein bestimmter Zeitrahmen festgelegt ist, ist eine ordentliche Kündigung vor dessen Ende nicht möglich. Läuft der festgelegte Zeitraum ab, ohne dass eine Verlängerungsvereinbarung getroffen wird, endet das Vertragsverhältnis automatisch. Fehlt eine explizite Laufzeitregelung im Einzelvertrag, steht es jeder Partei frei, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Für Werkverträge gilt ausschließlich die gesetzliche Regelung.

15.2 - Die Möglichkeit für beide Vertragsparteien, den Einzelvertrag aus einem triftigen Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Eine solche Kündigung erfordert zur Gültigkeit die Schriftform.

15.3 - Sollte einer der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist Tech42 verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse umgehend an den Kunden zu übergeben. Tech42 ist berechtigt, die Herausgabe zurückzuhalten, bis offene Vergütungsansprüche beglichen sind.

§ 16 Abschließende Bestimmungen

16.1 - Die Weitergabe oder Überlassung von Rechten und Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Kunden an Dritte, einschließlich Tochtergesellschaften des Kunden, erfordert die vorherige schriftliche Einwilligung von Tech42. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben hiervon unberührt.

16.2 - Jegliche Modifikationen und Ergänzungen des Vertrags sowie alle wesentlichen Mitteilungen (wie beispielsweise Terminvereinbarungen und Vertragsauflösungen) müssen schriftlich erfolgen, um gültig zu sein. Die elektronische Übersendung eines vom Bevollmächtigten signierten und gescannten Dokuments per E-Mail erfüllt ebenfalls die vereinbarte Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformpflicht ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung möglich. Für allgemeine Mitteilungen, besonders im üblichen Projektverlauf, reicht eine Textform, z.B. via E-Mail oder durch das Agile Projektmanagementtool, aus.

16.3 - Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für alle aus dem Vertrag resultierenden Streitfälle ist Karlsruhe der ausschließliche Gerichtsstand. Tech42 behält sich vor, bei anderen national oder international zuständigen Gerichten Klage einzureichen.

16.4 - Falls bestimmte Teile dieser AGB oder des Vertrags ungültig sein oder werden oder falls eine Lücke im Vertrag entsteht, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Klauseln vereinbaren die Vertragsparteien eine gültige Regelung, die dem ursprünglich Intendierten wirtschaftlich am ehesten entspricht.